LAG Köln - Urteil vom 11.09.2015
4 Sa 424/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HGB § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 106/15d

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über den Abschluss eines Vertrages über ein Wettbewerbsverbot

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 424/15

DRsp Nr. 2015/21517

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über den Abschluss eines Vertrages über ein Wettbewerbsverbot

1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel "der Arbeitnehmer behält sich das Recht vor, einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer abzuschließen." enthält weder eine unverbindliche Absichtserklärung, noch ein bedingtes Wettbewerbsverbot, sondern vielmehr die bindende Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Wettbewerbsabrede einzureden, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitgeber das verlangt. 2. Ansprüche auf eine Karenzentschädigung kann der Arbeitnehmer hieraus nicht herleiten, wenn es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht gekommen ist. Dies folgt letztlich auch daraus, dass die Abrede mangels Vereinbarung einer Karenzentschädigung unwirksam ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015 - 6 Ca 106/15 d - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; HGB § 74 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber ob dem Kläger für die Monate Dezember 2014 sowie für Januar und Februar 2015 Karenzentschädigung in Höhe von je 2.400,00 € zusteht.

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