LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2010
10 Sa 464/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 102/10

Auslegung einer Ausgleichsklausel in Abfindungsvergleich; Erlöschen eines arbeitsvertraglichen Gratifikationsanspruchs bei umfassender Ausgleichsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 464/10

DRsp Nr. 2011/6388

Auslegung einer Ausgleichsklausel in Abfindungsvergleich; Erlöschen eines arbeitsvertraglichen Gratifikationsanspruchs bei umfassender Ausgleichsklausel

1. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Allgemeine Ausgleichsklausel haben den Zweck, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden. 3. Schon mit einfachen Ausgleichsklauseln, nach denen "alle wechselseitigen Ansprüche" ausgeschlossen sein sollen, ist regelmäßig auch die Übernahme des Risikos verbunden, dass Ansprüche "mitbereinigt" werden, die der betreffenden Partei nicht erkennbar waren.