LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.08.2008
7 Sa 197/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, 3 Ca 894/07 lev vom 12.12.2007,

Auslegung einer Ausgleichsklausel zur Erfassung eines Darlehensanspruchs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 197/08

DRsp Nr. 2009/28555

Auslegung einer Ausgleichsklausel zur Erfassung eines Darlehensanspruchs

1. Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" sind solche, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren; Ansprüche, "die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" sind solche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn ein nur entfernter Zusammenhang besteht. 2. Bezieht sich eine vertragliche Ausgleichsklausel auf "abzuleitende wechselseitige Ansprüche der Vertragsparteien", werden davon nur solche Ansprüche erfasst, die ihren Grund in dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung selbst finden, sich mithin aus dem vertraglichen Austauschverhältnis ergeben. 3. Beruht ein Arbeitgeberdarlehen auf einem selbständigen Vertrag, der rechtlich wie tatsächlich isoliert vom Bestand des Arbeitsverhältnisses Bestand haben kann und haben soll, ist das Arbeitsverhältnis gerade nicht Grundlage des Darlehensvertrages und kann entfallen, ohne dass dadurch der Darlehensvertrag rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird; Ansprüche aus dem Arbeitgeberdarlehen werden daher von einer Ausgleichsklausel, die sich auf "abzuleitende wechselseitige Ansprüche der Vertragsparteien", nicht erfasst.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Solingen vom 12.12.2007 - 3 Ca 894/07 - wird zurückgewiesen.