LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2006
19 Sa 1774/05
Normen:
SGB III § 175 ; BGB § 151 § 174 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 5 § 15 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 883/05 - 18.08.2005,

Auslegung einer Beschäftigungssicherungsregelung in Standorttarifvertrag für betriebsbedingte Kündigungen bei unerwartetem Auftragseinbruch

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 1774/05

DRsp Nr. 2006/19818

Auslegung einer Beschäftigungssicherungsregelung in Standorttarifvertrag für betriebsbedingte Kündigungen bei unerwartetem Auftragseinbruch

»Eine Beschäftigungssicherungsregelung in einem Standorttarifvertrag, wonach Kündigungen, die wider Erwarten aufgrund starker Auftragseinbrüche betriebsbedingt notwendig werden, der Zustimmung der Tarifparteien bedürfen, ist so auszulegen, dass es der Zustimmung der Tarifparteien und des unerwarteten Auftragseinbruchs bedarf.«

Normenkette:

SGB III § 175 ; BGB § 151 § 174 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 5 § 15 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.

Der am 01.02.1968 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 06.01.1997 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.800,00 EUR erzielte. Der Kläger ist nicht gewerkschaftlich organisiert.

Die Beklagte stellt insbesondere Türen her. Sie beschäftigte im Zeitpunkt des Zugangs der hier streitigen Kündigung 195 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat. Sie weiß nicht, welche Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert sind.