Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 01.02.1968 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 06.01.1997 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.800,00 EUR erzielte. Der Kläger ist nicht gewerkschaftlich organisiert.
Die Beklagte stellt insbesondere Türen her. Sie beschäftigte im Zeitpunkt des Zugangs der hier streitigen Kündigung 195 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat. Sie weiß nicht, welche Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert sind.
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