LAG Köln - Urteil vom 28.02.2018
11 Sa 732/17
Normen:
BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8530/16

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 732/17

DRsp Nr. 2018/17792

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschläge für Mehrarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewährt und ist diese Regelung alsdann auch individualvertraglich als Anhang zum Arbeitsvertrag vereinbart worden, so besteht dieser individualvertragliche Anspruch fort, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer neuen Betriebsvereinbarung, in der auf verschiedene andere, nicht jedoch auf die ursprüngliche Betriebsvereinbarung Bezug genommen wird, die Gewährung von Zuschlägen einschränkt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 - 17 Ca 8530/16 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 509,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Filmstudios betreibt, seit dem 15.11.1997 als Bild-MAZ-Techniker auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.10.1997 (Bl. 11 ff. d. A.) beschäftigt.