LAG Köln - Beschluss vom 16.07.2003
3 TaBV 65/02
Normen:
BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 5 BV 77/01 d - 16.05.2002,

Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Ablösung, Zeitkollisionsregel, Regelungsidentität

LAG Köln, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 3 TaBV 65/02

DRsp Nr. 2003/12083

Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Ablösung, Zeitkollisionsregel, Regelungsidentität

»Die im Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geltende Zeitkollisionsregel führt nur dann zur Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung, wenn inhaltliche Deckungsgleichheit im Sinne einer Regelungsidentität besteht.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin bei der Einteilung von Arbeitnehmern für Reparaturarbeiten an Samstagen die vorherige Genehmigung des Antragstellers einzuholen hat.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Betrieb der Papierbranche, für den der Antragsteller als Betriebsrat gewählt ist. 1984 schlossen die Beteiligten für diesen Betrieb eine "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung" (Bl. 11 ff. d. A.), deren wesentliche Regelungsgegenstände unter den Überschriften "2. Schichtplanmäßige Aufteilung", "3. Betriebsübliche Arbeitszeit", "4. Pausen", "5. Persönliche Reinigungszeiten", "6. Mehrarbeit", "7. Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Samstagen und Sonntagen" sowie "8. Zahlung von Lohnausfall an Samstagen ..." dargestellt waren. Ziffer 7.1 dieser Betriebsvereinbarung lautet wie folgt: