LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2018
12 Sa 583/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256; ZPO § 258; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 72/17

Auslegung einer Betriebsvereinbarung betreffend die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 583/17

DRsp Nr. 2018/15690

Auslegung einer Betriebsvereinbarung betreffend die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung

1. Zur Auslegung einer Versorgungsordnung, die keinen Anspruch auf ein Nettoruhegeld begründet.2. Bestimmung der Steuerklasse (hier Steuerklasse III) für das als Rechnungsposten bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze einer Versorgungsordnung einzustellende letzte Netto-Diensteinkommen. Die Steuerklasse III war zu Grunde zu legen, wenn der Betriebsrentner diese während der aktiven Betriebszugehörigkeit überwiegend innehatte. Berücksichtigung von Zeiten als solche mit Steuerklasse III, in denen ein Ehegatte während der aktiven Dienstzeit überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat, ohne tatsächlich die Steuerklasse III gewählt zu haben. Der Betriebsrentner dieses Verfahrens, der zeitweise mit einer Niederländerin verheiratet war, war Grenzgänger. Er wohnte zeitweise in den Niederlanden und arbeitete in Deutschland.

Eine Betriebsvereinbarung zur "Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung", wonach das Ruhegeld maximal 75% des zugrunde liegenden Diensteinkommens beträgt, begründet keinen Anspruch auf eine Nettozahlung.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2017 - 1 Ca 72/17 - abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV.