BAG - Beschluss vom 18.11.2014
1 ABR 18/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 88; BetrVG § 77; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - - 12 TaBV 107/12 - 30.01.2013,
ArbG Mönchengladbach, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/12

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems hinsichtlich der Eingruppierung eines Mitarbeiters

BAG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 18/13

DRsp Nr. 2015/2082

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems hinsichtlich der Eingruppierung eines Mitarbeiters

Kann die Arbeitgeberin nach dem Wortlaut einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems Zulagen von bis zu zwei Vergütungsgruppen zahlen, so ist sie nicht gehindert, ohne Mitwirkung des Betriebsrats auch höhere Zulagen zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2013 - 12 TaBV 107/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 88; BetrVG § 77; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin bietet Finanzdienstleistungen an. Sie beschäftigt ca. 3.600 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat.