LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2005
1 Sa 876/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 411/05

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Berechnung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 876/05

DRsp Nr. 2006/21469

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Berechnung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen

1. Betriebsvereinbarungen wirken wie Tarifverträge normativ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) und sind deshalb wie diese und wie Gesetze objektiv auszulegen. 2. Verwenden die Betriebsparteien einen Begriff als Anknüpfungspunkt für Berechnungen des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens, der seine Grundlage in einer tarifvertraglichen Regelung findet, muss dieser auch dann zugrunde gelegt werden, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifverhandlungen das Tarifgefüge verändern. 3. Da es vorrangig Aufgabe der Tarifvertragsparteien und nicht der Betriebsparteien ist, die Arbeitsentgelte beziehungsweise deren Erhöhungen zu vereinbaren, schließt die Bezugnahme auf die Tabellenvergütung ein, dass Vereinbarungen, wonach Tarifgehälter nicht linear erhöht werden sondern ein neuer Vergütungsbestandteil eingeführt wird, der nicht ruhegehaltsfähig ist, mitumfasst sind.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand: