LAG Hamburg - Urteil vom 14.04.2021
2 Sa 65/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BV Leistungsordnung v. 22.12.1988 Nr. 5. Abs. 1; BV Leistungsordnung v. 22.12.1988 Nr. 5. Abs. 2; GBV Standortsicherung (BV 133d/GBR) v. 18.03.1999 Nr. 8 i.V.m. GBV VAZ v. 19.06.2000 Nr. 8.3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2/19

Auslegung einer BetriebsvereinbarungAuslegung einer Leistungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamburg, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 65/19

DRsp Nr. 2022/749

Auslegung einer Betriebsvereinbarung Auslegung einer Leistungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung

1. Die Auslegung einer (Konzern-/Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn ermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. 2. Zählt eine Leistungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung alle Entgeltbestandteile auf, die zur Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens herangezogen werden können, kann im Wege der Auslegung geklärt werden, ob eine später im Betrieb geschaffene Zulage ("VAZ") zu diesen ruhegeldfähigen Entgeltbestandteilen zählt oder nicht. Ist die neue Zulage mit einer der in der Leistungsordnung genannten Zulagen nach den Grundsätzen der Auslegung vergleichbar und von Sinn und Zweck der beabsichtigten Altersversorgung erfasst, kann sie zu den ruhegelfähigen Entgeltbestandteilen gezählt werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2019 - 21 Ca 2/19 - teilweise abgeändert.