OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 08.10.2009
8 L 193/08
Normen:
PersVG § 66 M-V; PersVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 M-V; BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1250/07

Auslegung einer Dienstvereinbarung als Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 8 L 193/08

DRsp Nr. 2009/28454

Auslegung einer Dienstvereinbarung als Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens

Zu der Frage, ob die Auslegung einer Dienstvereinbarung Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 15.08.2008 geändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten eine Dienstvereinbarung im Sinne von § 66 PersVG M-V besteht, wonach die Mitarbeiterjournale nicht den Amtsleitern zu überlassen sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PersVG § 66 M-V; PersVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 M-V; BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Zwischen der Beteiligten und dem bei ihr gebildeten Personalrat, dem Antragsteller, besteht die Dienstvereinbarung 01/2004 zur gleitenden Arbeitszeit... in der Fassung vom 13.06.2005 - DV -(Bl. 16 ff. GA).

In § 18 DV ist die Nutzung des Zeiterfassungssystems für Auswertungen geregelt. Abs. 1 lautet: Es können nachfolgende Auswertungen getätigt werden:

a)

Abweichungsliste (Buchungsfolgefehler, unbegründetes Fehlen, Unterschreitung Mindestanwesenheit)

b)

Monatsübersichten für die Beschäftigten (Mitarbeiterjournal)

c)

Urlaubslisten

d)

Arbeitsrückstände von über 20 Stunden

e)