BAG - Urteil vom 10.03.2015
3 AZR 36/14
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BeamtVG § 4 Abs. 3; BeamtVG § 14; BeamtVG § 55; BeamtVG § 85; SHBeamtVG § 66; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 30
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 234/13
ArbG Kiel - ö.D. 5 Ca 2528 a/12 - 16.05.2013,

Auslegung einer Dienstvereinbarung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 36/14

DRsp Nr. 2015/6563

Auslegung einer Dienstvereinbarung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung

Errechnet sich nach einer bei einer Landesbank abgeschlossenen Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung die Höhe der Gesamtversorgung in entsprechender Anwendung der für Beamte eines Bundeslandes geltenden Grundsätze, so steht dies bei entsprechendem Wortlaut der Dienstvereinbarung der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Gruppenversicherung nicht entgegen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. November 2013 - 3 Sa 234/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BeamtVG § 4 Abs. 3; BeamtVG § 14; BeamtVG § 55; BeamtVG § 85; SHBeamtVG § 66; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Alleinerbin ihres im Februar 2014 verstorbenen Ehemanns P - dem vormaligen Kläger - für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 weitere Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zustehen.