LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2016
15 Sa 73/15
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 77; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 19/15

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei unbestimmtem WortlautUnbegründete Zahlungsklage eines Betriebsrentners bei unzureichenden Darlegungen zum Willen der Betriebsparteien und dem von ihnen beabsichtigten Zweck der Ruhegelregelung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 73/15

DRsp Nr. 2016/19078

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei unbestimmtem Wortlaut Unbegründete Zahlungsklage eines Betriebsrentners bei unzureichenden Darlegungen zum Willen der Betriebsparteien und dem von ihnen beabsichtigten Zweck der Ruhegelregelung

Bei unbestimmtem Wortlaut einer Ruhegeldordnung ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck in Verbindung mit dem Gesamtzusammenhang und der Systematik der Gesamtbetriebsvereinbarung zu berücksichtigen. Hat die Arbeitgeberin den Zweck ihrer Ruhegeldordnung erstinstanzlich nachvollziehbar erläutert und ist der Betriebsrentner dieser Beschreibung weder allgemein entgegengetreten noch hat er es seinerseits unternommen, eine andere Zielsetzung der Gesamtbetriebsparteien darzustellen, sind der Auslegung der Ruhegeldordnung die Darlegungen der Arbeitgeberin zugrunde zu legen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.09.2015 - 5 Ca 19/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrVG § 77; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

1. 2.