LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2006
11 Sa 629/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 515/06

Auslegung einer Pensionsordnung zur Einbeziehung der Dienstwagengestellung in Rentenberechnung - keine Einbeziehung bei Bezugnahme auf Grundgehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 629/06

DRsp Nr. 2007/11731

Auslegung einer Pensionsordnung zur Einbeziehung der Dienstwagengestellung in Rentenberechnung - keine Einbeziehung bei Bezugnahme auf Grundgehalt

1. Wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebsrentenberechnung auf den zuletzt bezogenen "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" verwiesen (insofern werden diese Begriffe regelmäßig synonym verwendet) spricht vieles dafür, dass der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Betriebsrentenberechnung einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in der Versorgungszusage ausgenommen worden ist.2. Wird hingegen der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies eher für einen engen Vergütungsbegriff; der Begriff "Gehalt" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, denn bei der Frage nach dem Gehalt wird üblicherweise der Geldbetrag genannt und etwaige Sachleistungen und geldwerte Vorteile gesondert und zusätzlich ausgewiesen, um die Gesamtbezüge oder das Gesamteinkommen zu bezeichnen.