LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2008
7 Sa 362/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; RuhegeldO § 4 Abs. 3 S. 1; RuhegeldO § 4 Abs. 4 S. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 72; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2244/07

Auslegung einer Ruhegeldordnung zum Zeitpunkt der Rentenleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 362/08

DRsp Nr. 2009/3183

Auslegung einer Ruhegeldordnung zum Zeitpunkt der Rentenleistung

1. Mit der in einer Ruhegeldordnung gewählten Formulierung ".. von dem Zeitpunkt an, in dem die Rentenleistung .. einsetzt" ist der tatsächliche Zahlungszeitpunkt gemeint und nicht der Zeitpunkt, zu dem erstmals ein gesetzlicher Rentenanspruch entstanden ist. 2. Mit dem Einsetzen einer Leistung ist sowohl nach dem juristischen Sprachverständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht die Entstehung eines Rechtsanspruches sondern dessen Befriedigung gemeint. 3. Wollen die Betriebsparteien einen Gleichlauf von gesetzlichem und betrieblichem Rentenanspruchszeitraum regeln, bedarf es der speziellen Definition eines Zeitpunktes, ab dem die betriebliche Rente gezahlt wird, nicht; haben sie aber für den Bezug der Betriebsrente ausdrücklich hinzugefügt ".. und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Rentenleistung des Trägers der Sozialversicherung einsetzt" zeigt dies, dass eine (weitergehende) Regelung über einen von der gesetzlichen Ausgangssituation abweichenden Anspruchszeitraum beabsichtigt ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26.02.2008, Az.: 7 Ca 2244/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1;