LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2009
3 Sa 415/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1857/08

Auslegung einer vergleichsweisen Anrechnungsvereinbarung zur Freizeitvergütung von Überstunden bei gleichzeitiger Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 415/09

DRsp Nr. 2010/4985

Auslegung einer vergleichsweisen Anrechnungsvereinbarung zur Freizeitvergütung von Überstunden bei gleichzeitiger Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung

1. Erfolgt der Ausgleich des Arbeitszeitkontos grundsätzlich dadurch, dass bis zu 150 Überstunden "durch Freizeit" auszugleichen sind und hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer aufgelaufene 150 Überstunden zunächst finanziell abgegolten, weil aufgrund einer fristlosen Kündigung kein Zeitraum mehr zur Verfügung stand, in dem das Arbeitszeitkonto durch Freizeit hätte ausgeglichen werden können, lässt der Wortlaut einer gerichtlichen Vergleichs, durch den die fristlose in eine ordentlich Kündigung umgewandelt wird und "..etwaige im Arbeitszeitkonto aufgelaufene Stunden in der Zeit verrechnet werden", keinen Zweifel daran, dass sich die Parteien darauf verständigt haben, den Freizeitausgleich nachträglich "in natura" zu gewähren. 2. Wird eine zunächst fristlos erklärte Kündigung nachträglich einvernehmlich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt, kann auch die (mit der fristlosen Kündigung im Zusammenhang stehende) finanzielle Abgeltung der auf dem Arbeitszeit-Konto aufgelaufenen Stunden einvernehmlich in einen nachträglichen Freizeitausgleich umgewandelt werden.