BAG - Urteil vom 26.09.2000
3 AZR 387/99
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) ; BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2158
DB 2000, 2075
NZA 2002, 54
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2537/98
LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.1999 - 2 (12) Sa 12/99 ,

Auslegung einer Versorgungsordnung - Haupternährerklausel - Gesamtbetrachtung oder Bewertung der Zeit unmittelbar vor dem Nachversorgungsfall?

BAG, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 387/99

DRsp Nr. 2002/12365

Auslegung einer Versorgungsordnung - "Haupternährerklausel" - Gesamtbetrachtung oder Bewertung der Zeit unmittelbar vor dem Nachversorgungsfall?

»1. Es bleibt unentschieden, ob die Bestimmung, wonach ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur dann besteht, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat ("Haupternährerklausel"), wirksam ist. Bedenken bestehen im Hinblick auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts, aber auch wegen des Bestimmtheitsgebotes. 2. Für die Feststellung der Haupternährereigenschaft eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers oder Betriebsrentners ist jedenfalls im Zweifel eine Gesamtbetrachtung geboten. Eine Entscheidung allein nach der wirtschaftlichen Situation der Familie unmittelbar vor dem Nachversorgungsfall ist regelmäßig nicht gewollt.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung) ; BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung hat.