BAG - Urteil vom 13.11.2012
3 AZR 92/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 37
AP
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2097/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5494/09

Auslegung einer Versorgungsordnung bei tariflich festgelegter Rechtsstandswahrung

BAG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 92/11

DRsp Nr. 2013/2011

Auslegung einer Versorgungsordnung bei tariflich festgelegter Rechtsstandswahrung

Dienen Sinn und Zweck einer tariflichen Regelung der „Rechtsstandswahrung“, soll mit ihr der Fortbestand einer bestimmten Rechtslage für die von ihr erfassten Personen gewährleistet werden; ihre Rechtsposition soll von danach eintretenden Rechtsänderungen nicht mehr betroffen sein.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2010 - 8 Sa 2097/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei dem Kläger der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II der "Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft" mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.

Der 1962 geborene Kläger war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 7. Mai 1990 in die Dienste der Deutschen Postgewerkschaft (im Folgenden: DPG) getreten. Mit Arbeitsvertrag vom 2. November 1990 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise:

"1. Herr B wird ab 01.11.1990 unbefristet als Abteilungssekretär der Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft weiterbeschäftigt.

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