Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 04. November 2009 - 6 Ca 5494/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob für den Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Ziff. d) Anhang 2 der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen XXX eintritt.
Der am XXX geborene Kläger war seit dem 1. November 1990 als Abteilungssekretär der Hauptverwaltung der XXX angestellt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sollte die Tarifregelung für die Beschäftigten der XXX in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
§ 26 der Tarifregelung für die Beschäftigten der XXX in ihrer letzten Fassung (Anlage K3, Bl. 15-37 d.A.) bestimmt unter anderem:
§ 26
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