LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2010
8 Sa 2097/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifregelung DPG § 26; Tarifregelung DPG Anhang II § 26 Abs. 1 S. 1 Buchst. d;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5494/09

Betriebliche Altersversorgung eines Gewerkschaftssekretärs als Leiter des Landesfachbereichs Unternehmen der Postdienste- und Logistikbranche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 2097/09

DRsp Nr. 2011/3658

Betriebliche Altersversorgung eines Gewerkschaftssekretärs als Leiter des Landesfachbereichs "Unternehmen der Postdienste- und Logistikbranche"

Für die Anwendung der besonderen Versorgungsregeln des § 26 I. 1. d) Anhang II der Tarifregelung der DPG kommt es nur darauf an, dass die Einstellung vor dem 31. August 1995 erfolgte, nicht dass die in der Regelung genannte Position bereits zu diesem Zeitpunkt erreicht war.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 04. November 2009 - 6 Ca 5494/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Tarifregelung DPG § 26; Tarifregelung DPG Anhang II § 26 Abs. 1 S. 1 Buchst. d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für den Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Ziff. d) Anhang 2 der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen XXX eintritt.

Der am XXX geborene Kläger war seit dem 1. November 1990 als Abteilungssekretär der Hauptverwaltung der XXX angestellt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sollte die Tarifregelung für die Beschäftigten der XXX in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

§ 26 der Tarifregelung für die Beschäftigten der XXX in ihrer letzten Fassung (Anlage K3, Bl. 15-37 d.A.) bestimmt unter anderem:

§ 26