LAG Köln, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1224/11
ArbG Köln, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2132/11
Auslegung einer Versorgungsordnung in der betrieblichen AltersversorgungAblösung durch eine neue GesamtbetriebsvereinbarungZulässigkeit von Eingriffen in erdiente, aber noch nicht unverfallbare Anwartschaften
BAG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 56/14
DRsp Nr. 2015/8445
Auslegung einer Versorgungsordnung in der betrieblichen AltersversorgungAblösung durch eine neue GesamtbetriebsvereinbarungZulässigkeit von Eingriffen in erdiente, aber noch nicht unverfallbare Anwartschaften
Orientierungssätze des Gerichts:1. Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, sagt regelmäßig nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsbedingungen zu. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese für die Begünstigten erkennbar von vornherein einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt.
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