LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2012
4 Sa 454/12 B
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 313;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 406/11

Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 454/12 B

DRsp Nr. 2013/5193

Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Legt eine Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen lediglich fest, dass sich die Versorgungssumme aus der maßgeblichen Grundsumme und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre ergibt und regelt sie die für die Bestimmung der Versorgungssumme zugrunde zu legende Formel, ohne ausdrücklich auf § 159 SGB VI Bezug zu nehmen oder den Begriff der Beitragsbemessungsgrenze zu verwenden, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor; gehen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass die Grundsumme nach einer gespaltenen Beitragsformel bestimmt wird, macht dies die planmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Löhne und Gehälter noch nicht zum Vertragsinhalt sondern ist ebenso wie das ruhegeldfähige Gehalt bloße Bezugs- und Planungsgröße.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14. März 2012 - 4 Ca 406/11 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 313;

Tatbestand: