LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2008
8 Sa 622/08
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 545/08

Auslegung einer Versorgungsordnung zum dreizehnten Monatsgehalt als pensionsfähigem Diensteinkommen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 622/08

DRsp Nr. 2009/1724

Auslegung einer Versorgungsordnung zum dreizehnten Monatsgehalt als pensionsfähigem Diensteinkommen

1. Bemisst sich das pensionsfähige Diensteinkommen nach dem monatlichen Arbeitsentgelt, welches der Mitarbeiter im Durchschnitt eines durchgehenden Zeitraums von 36 Monaten erhalten hat, in denen es am höchsten war, und wird ein (echtes) dreizehntes Gehalt ungeachtet des Zeitpunkts seiner Auszahlung im Jahresverlauf zeitanteilig verdient, gehört es zum monatlichen Arbeitsentgelt. 2. In Anbetracht der grundsätzlichen Weite des Begriffs des Arbeitsentgelts lässt sich aus der Verwendung der Worte "monatliches Arbeitsentgelt" in der Versorgungsordnung nicht schließen, pensionsfähig solle nur das regelmäßig gezahlte monatliche Grundgehalt sein; hätten die Gesamtbetriebsparteien dies zum Ausdruck bringen wollen, hätten sie eine einschränkende Definition verwenden müssen, die dann auch den detaillierten Katalog von Entgeltleistungen, die (ausnahmsweise) nicht zum pensionsfähigen Einkommen zu zählen sein sollen, obsolet gemacht hätte.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.03.2008 - 7 Ca 545/08 - teilweise abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen.