LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2021
3 Sa 323/20
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 6.2; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 8.4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1130/20

Auslegung einer VersorgungsordnungZeitpunkt des Rentenbeginns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 323/20

DRsp Nr. 2022/4824

Auslegung einer Versorgungsordnung Zeitpunkt des Rentenbeginns

1. Lässt eine Versorgungsordnung zur Frage der Altersgrenze mehr als eine Betrachtungsweise zu, kann die Versorgungsordnung nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden. Orientiert am Wortlaut kommt es dabei auch auf Sinn und Zweck, auf den objektiven Inhalt, auf die Entstehungsgeschichte und den systematischen Aufbau der Regelung an. 2. Nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungsaltersanpassungsgesetzes ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung, dass die Rente nicht am 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze beginnt, sondern an dem individuell zu errechnenden erhöhten Renteneintrittsalter der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2020, Az. 6 Ca 1130/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 6.2; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 8.4;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 1. 2.