LAG München - Urteil vom 23.06.2006
11 Sa 1015/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2545/03

Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel auf Tarifvertrag als dynamische Verweisung im Sinne einer Gleichstellungsklausel

LAG München, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1015/05

DRsp Nr. 2008/14499

Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel auf Tarifvertrag als dynamische Verweisung im Sinne einer Gleichstellungsklausel

1. Eine Bezugnahmeklausel ist im Zweifel auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung als dynamische Verweisung auszulegen; eine abweichende Auslegung der Klausel als "feste" Bezugnahme in dem Sinne, dass die Anwendbarkeit der Tarifverträge in der jeweiligen Fassung unabhängig von für deren normative Geltung relevanten Veränderungen erfolgen soll, ist nur gerechtfertigt, wenn das in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat oder sonstige Umstände dafür sprechen.2. Um eine von ihr erstrebte Gleichstellung von tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Arbeitnehmern zu erreichen, muss die Arbeitgeberin wegen der rechtlichen Unzulässigkeit, vorab die Gewerkschaftszugehörigkeit der einzustellenden Arbeitnehmerin zu klären, in alle Arbeitsverträge die Bezugnahmeklausel aufnehmen; diese arbeitsrechtlich vorstrukturierten Bedingungen bei Vertragsschluss rechtfertigen es, bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede entscheidend auf die typischerweise vorliegende Zweckbestimmung der Bezugnahme und auf die üblicherweise gegebenen Interessen und Vorverständnisse abzustellen, soweit sich nicht aus der vertraglichen Vereinbarung selbst oder aus den Umständen bei Vertragsschluss etwas anderes ergibt.