BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 129/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 554/13
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7674/12

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 129/14

DRsp Nr. 2016/3682

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 - 7 Sa 554/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.150,00 Euro brutto erst seit dem 1. Dezember 2012 besteht.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung.