BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 130/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 555/13
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 357/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 130/14

DRsp Nr. 2016/3683

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 - 7 Sa 555/13 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2013 - 6 Ca 357/13 - in dessen Ziffer 2. zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts in seiner Ziffer 2. abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 Euro brutto erst seit dem 1. Februar 2013 besteht.