BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 131/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 679/13
ArbG Düsseldorf, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 172/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 131/14

DRsp Nr. 2016/3684

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 - 7 Sa 679/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.300,00 Euro brutto erst seit dem 1. Januar 2013 besteht.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung.