BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 429/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 18/14
ArbG Düsseldorf, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3888/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 429/14

DRsp Nr. 2016/3690

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. 2. Geldwerte Vorteile für die Kontoführungsgebühr und die vermögenswirksamen Leistungen sind bei der Ermittlung der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Brutto-Monatseinkommens nicht zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 - 7 Sa 18/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2013 - 10 Ca 3888/13 - werden zurückgewiesen.