BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 759/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 323/14
ArbG Düsseldorf, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5964/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 759/14

DRsp Nr. 2016/3691

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. 2. Geldwerte Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens sind bei der Ermittlung der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Brutto-Monatseinkommens nicht zu berücksichtigen.

1. Die Revisionen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 323/14 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Sozialplanleistung.