BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 761/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 938/14
ArbG Düsseldorf, vom 16.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5937/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 761/14

DRsp Nr. 2016/3692

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. 2. Geldwerte Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens, die Kontoführungsgebühr und die vermögenswirksamen Leistungen sind bei der Ermittlung der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Brutto-Monatseinkommens nicht zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 938/14 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2014 - 6 Ca 5937/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: