BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 764/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 97/14
ArbG Düsseldorf, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5183/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 764/14

DRsp Nr. 2016/3695

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter errechnenden Faktors mit 0,7 zu berechnen ist und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. 2. Geldwerte Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens sind bei der Ermittlung der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Brutto-Monatseinkommens nicht zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 97/14 - insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung eines über 2.550,05 Euro brutto hinausgehenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2013 verurteilt hat.

2. Die weitergehende Revision der Beklagten und die des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts werden zurückgewiesen.