BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 765/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 230
EzA-SD 2016, 14
NZA-RR 2016, 585
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 244/14
ArbG Düsseldorf, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5798/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 765/14

DRsp Nr. 2016/3696

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

Orientierungssatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Sozialplans zum Verständnis einer Fälligkeitsbestimmung und einer Stichtagsregelung und im Übrigen mit dem Ergebnis, dass bestimmte Vergütungsbestandteile nicht in die Ermittlung des für den Abfindungsbetrag maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einfließen und gesondert ausgewiesene Zuschläge nicht der für die Abfindung vorgesehenen Kürzung um den Faktor 0,7 unterliegen.

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter rechnenden Faktors mit 0,7 errechnet und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. 2. Zuschläge für Kinder sind auch dann zu zahlen, wenn sie nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und nach dem Abschluss des Sozialplans erneut mitgeteilt und nachgewiesen worden sind, obwohl sie dem Arbeitgeber zum Stichtag bekannt waren.