BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 760/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 854/14
ArbG Düsseldorf, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5898/13

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 760/14

DRsp Nr. 2016/4375

Auslegung eines anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme vereinbarten Sozialplans

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter rechnenden Faktors mit 0,7 errechnet und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35 bis 46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. 2. Zuschläge für Kinder sind auch dann zu zahlen, wenn sie nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und nach dem Abschluss des Sozialplans erneut mitgeteilt und nachgewiesen worden sind, obwohl sie dem Arbeitgeber zum Stichtag bekannt waren. 3. Geldwerte Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens und die Kontoführungsgebühr sind bei der Ermittlung der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Brutto-Monatseinkommens nicht zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 854/14 - teilweise aufgehoben.