LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2014
3 Sa 640/14
Normen:
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2418/13

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 640/14

DRsp Nr. 2014/17223

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für den zu zahlenden Stundenlohn, so ist dies so auszulegen, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart werden sollte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.03.2014 - 2 Ca 2418/13 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.572,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW.

Der Kläger ist seit dem 01.05.1999, zunächst als Haustischler, zuletzt als Leiter der Hausmontage bei der Beklagten beschäftigt, Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 28.04.1999 (Bl 9-12 GA).

In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise: