Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.03.2014 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.258,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten als Einrichtungsberaterin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 05.12.1998 (Bl 7-10 GA).
In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:
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