LAG Hamm - Urteil vom 20.08.2014
3 Sa 451/14
Normen:
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2099/13

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 451/14

DRsp Nr. 2014/17999

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für den zu zahlenden Stundenlohn, so ist dies so auszulegen, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart werden sollte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.03.2014 - 4 Ca 2099/13 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.065,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 379,48 € seit 01.04.2014 und seit 01.05.2014 sowie aus je 435,48 € seit dem 01.06.2014, 01.07.2014 und 01.08.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Engeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten als Haustischler beschäftigt, Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.11.1997.

In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:

1. 2.