BAG - Urteil vom 25.03.2015
5 AZR 602/13
Normen:
ArbZG § 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 55
ArbRB 2015, 227
BB 2015, 1908
DB 2015, 1907
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
MDR 2016, 37
NJW 2015, 3054
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1649/12
ArbG Dortmund, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2205/12

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der regelmäßigen Dauer der ArbeitszeitSchätzung von Überstunden durch das Gericht

BAG, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 602/13

DRsp Nr. 2015/13182

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der regelmäßigen Dauer der Arbeitszeit Schätzung von Überstunden durch das Gericht

1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde "in Vollzeit" beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt. 2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Orientierungssätze: 1. Soll mit der Klausel, der Arbeitnehmer werde "in Vollzeit" beschäftigt, die nach geltendem Recht zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, muss dies durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich eröffneten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. 2. Durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers kann der Umfang einer betriebsüblichen Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich bestimmt werden.