LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2008
5 Sa 99/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1594/07

Auslegung eines ausgehandelten Kündigungsverbots

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 99/08

DRsp Nr. 2009/4315

Auslegung eines ausgehandelten Kündigungsverbots

1. Verzichten die Parten im Arbeitvertrag "für den Zeitraum von 2 Jahren, gerechnet ab dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses, .. auf die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses", ergibt sich daraus kein Verbot des Ausspruchs der Kündigung für die Zeit von zwei Jahren gerechnet ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sondern lediglich das Verbot einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zwei Jahren ab dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. 2. Ist die streitige Vertragsregelung eine einzeln ausgehandelte Regelung, welche die Arbeitgeberin lediglich im Ergebnis der Verhandlungen über diesen Punkt zu Papier gebracht hat, ist die Auslegung nicht anhand der Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingung (§§ 305 ff. BGB) sondern nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund eines vertraglichen Kündigungsverbots und begehrt die Zahlung einer Abfindung.