LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2011
5 Sa 1487/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 152/10

Auslegung eines Ergänzungstarifvertrags bei Protokollnotiz zur Fortgeltung bestimmter Entgelttabellen außerhalb des ERA

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1487/10

DRsp Nr. 2011/6175

Auslegung eines Ergänzungstarifvertrags bei Protokollnotiz zur Fortgeltung bestimmter Entgelttabellen außerhalb des ERA

Vereinbaren die Tarifvertragsparteien im Rahmen eines Ergänzungstarifvertrages durch eine Protokollnotiz die Fortgeltung bestimmter Entgelttabellen außerhalb des ERA, so ist diese Protokollnotiz bei der Auslegung des Ergänzungstarifvertrages als eigenständiger Teil des Tarifvertrages zu beachten und rechtlich zu würdigen.

Tenor

1)Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Essen vom 31.08.2010 - 2 Ca 152/10 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, hinsichtlich der Vergütung des Klägers die Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Hessen in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden.

Der Kläger ist seit dem 30.06.1971 im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und arbeitet seit dem 01.12.1997 als Montageprojektleiter in deren Niederlassung in F.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen Anwendung.