LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2008
5 Sa 810/07
Normen:
BGB § 247 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 639/07

Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 810/07

DRsp Nr. 2008/18565

Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Normenkette:

BGB § 247 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht hat.

Der Kläger ist Inhaber einer rechtskräftigen titulierten Forderung gegen den Streitverkündeten aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.04.2003; hinzu kommen Kostenausgleichsansprüche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.

Der Streitverkündete war bei der Beklagten, die eine Bäckerei betreibt, von Ende 1999 bis September 2005 als Arbeitnehmer beschäftigt.