BAG - Urteil vom 22.08.1979
5 AZR 1066/77
Normen:
BetrVG § 77 § 112 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat
DB 1980, 502
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.10.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 843/77

Auslegung eines Sozialplans - Hausbrand

BAG, Urteil vom 22.08.1979 - Aktenzeichen 5 AZR 1066/77

DRsp Nr. 2005/16941

Auslegung eines Sozialplans - Hausbrand

»1. Verweist ein Sozialplan wegen der Voraussetzungen eines Anspruchs (hier des Anspruchs der Berginvaliden auf Hausbrand) auf "tarifvertragliche Bestimmungen", ohne diese nach Datum des Tarifvertrages und Paragraphen zu bezeichnen, so ist im Zweifel von den jeweiligen Bestimmungen auszugehen, auch soweit sie nach dem Abschluß des Sozialplans geändert werden. 2. Der Zweck des Sozialplans, den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehende Nachteile auszugleichen, ist bei der Auslegung des Sozialplans mitzuberücksichtigen. 3. Hat ein Berginvalide gegen seinen früheren Arbeitgeber einen durch Tarifvertrag begründeten Anspruch auf Lieferung von Hausbrand, so kann eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Anspruch nach dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen einer Umstellung der Heizung in bar abzugelten, ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der frühere Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband nicht mehr angehört und deshalb eine Anpassung des Anspruchs durch eine Änderung der tariflichen Regelung ausscheidet.«

Normenkette:

BetrVG § 77 § 112 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung und Entscheidungsbesprechung: Herschel, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Natzel, DB 1980, 1940;

siehe hierzu die nachgehende Entscheidung des BVerfG vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, 261 -.