BVerfG - Beschluß vom 23.04.1986
2 BvR 487/80
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 133 § 157 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 73, 261
AP Nr. 28 zu Art 2 GG
BB 1987, 126
DB 1987, 279
DVBl 1987, 128
EuGRZ 1987, 57
JZ 1987, 873
MDR 1987, 289
NJW 1987, 827
NVwZ 1987, 401
WM 1987, 89
ZfSH/SGB 1987, 97
Vorinstanzen:
BAG, vom 22.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 1066/77

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung eines Sozialplans

BVerfG, Beschluß vom 23.04.1986 - Aktenzeichen 2 BvR 487/80

DRsp Nr. 1996/6791

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung eines Sozialplans

»Eine Bindung des Richters an die Grundrechte kommt bei der streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts (hier: Auslegung von Sozialplänen) nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 133 § 157 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das einem ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin einen Barabgeltungsanspruch für Hausbrandkohle zuerkannt hat. Sie betrifft die Frage, ob die in einem Sozialplan enthaltene Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen auch dann als dynamische Verweisung ausgelegt werden kann, wenn der aus dem Sozialplan verpflichtete Arbeitgeber nicht (mehr) Mitglied des tarifvertragsschließenden Unternehmensverbandes ist.

I.