BAG - Urteil vom 17.11.1998
1 AZR 221/98
Normen:
BetrVG § 112, § 77 (Auslegung);
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung
AuA 2000, 136
DRsp VI(642)303d
NZA 1999, 609
ZIP 1999, 931
ZInsO 1999, 361
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1367/97
ArbG Lingen, vom 12.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 91/97

Auslegung eines Sozialplans; Begriff des Kündigungstermins

BAG, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 221/98

DRsp Nr. 1999/3400

Auslegung eines Sozialplans; Begriff des Kündigungstermins

»Knüpft ein Sozialplan für die Berechnung von Abfindungen an das Durchschnittsentgelt "vor dem Kündigungstermin" an, so soll im Zweifel entsprechend dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch der Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist maßgebend sein. Für die Annahme, daß mit dem Kündigungstermin der Tag der Kündigungserklärung gemeint ist, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.«

Normenkette:

BetrVG § 112, § 77 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie. Der Kläger war seit 1963 im Werk Papenburg beschäftigt und zuletzt als Maschinenführer in der Rohspanfertigung tätig. 1996 beschloß die Beklagte im Zuge sog. Restrukturierungsmaßnahmen u.a. die Stillegung der Rohspanfertigung im Werk Papenburg. Dadurch entfiel auch der Arbeitsplatz des Klägers.

Am 3. Mai 1996 schlossen der im Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat und die Beklagte einen Sozialplan, dessen Geltungsbereich in § 1 wie folgt umschrieben ist: