Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie. Der Kläger war seit 1963 im Werk Papenburg beschäftigt und zuletzt als Maschinenführer in der Rohspanfertigung tätig. 1996 beschloß die Beklagte im Zuge sog. Restrukturierungsmaßnahmen u.a. die Stillegung der Rohspanfertigung im Werk Papenburg. Dadurch entfiel auch der Arbeitsplatz des Klägers.
Am 3. Mai 1996 schlossen der im Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat und die Beklagte einen Sozialplan, dessen Geltungsbereich in § 1 wie folgt umschrieben ist:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|