BAG - Urteil vom 17.11.2015
1 AZR 881/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 231
BB 2016, 691
EzA-SD 2016, 15
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1664/12
ArbG Berlin, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 3541/12

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der für den Anspruch auf Abfindung maßgeblichen Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 881/13

DRsp Nr. 2016/4376

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der für den Anspruch auf Abfindung maßgeblichen Stichtagsregelung

Orientierungssatz: Einzelfallentscheidung zum Verständnis eines in einem Sozialplan für den Anspruch auf Abfindung festgelegten Stichtags in dem Sinn, dass er sich nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern den des dazu führenden Tatbestandes bezieht.

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis u.a. durch Eigenkündigung nach einem Stichtag endet, einen Anspruch auf eine Abfindung hat, so kann dies dahin auszulegen sein, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Zeitpunkt des zu seiner Beendigung führenden Tatbestandes, also der Kündigung, ankommt.