Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine Sozialplanabfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 18.669,08 EUR nebst Zinsen zusteht. Die Klägerin war seit 1990 Arbeitnehmerin des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2003, da der Beklagte seinen Sitz von B nach B verlegt hatte. Im Hause des Beklagten in B verblieb allerdings der D (D e. V.), ein Verband, der sich ebenfalls aus Mitgliedsbeiträgen von Installateurfirmen finanziert und dessen Aufgabe die Förderung des Gas- und Wasserfachs in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht ist. Die Klägerin schloss nach Vermittlung durch den Beklagte mit dem D einen Arbeitsvertrag, der inhaltlich und wirtschaftlich ihrem bisherigen Arbeitsvertrag gleichwertig ist, jedoch wurde die bisherige Betriebszugehörigkeitszeit vom D nicht arbeitsvertraglich anerkannt oder übernommen.
Am 30.08.2002 war zwischen dem Beklagten und seinem Betriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen worden. Dieser sah in § 4 des Teils C folgendes vor:
"Vermittlung an befreundete Unternehmen
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