LAG Hamm - Urteil vom 18.12.2007
14 Sa 1499/07
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1543/07

Auslegung eines Sozialplans zur Abfindung eines rentennahen schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1499/07

DRsp Nr. 2008/9590

Auslegung eines Sozialplans zur Abfindung eines rentennahen schwerbehinderten Arbeitnehmers

1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen.2. Gewähren die Betriebsparteien Arbeitnehmern, die noch unterhaltsberechtigte Kinder haben oder schwerbehindert (oder diesen gleichgestellt) sind, einen zusätzlichen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, weil der Arbeitsplatzverlust solche Arbeitnehmer aufgrund ihrer zusätzlichen Belastungen schwerer trifft als kinderlose oder nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, ergibt sich aus der gesonderten Regelung in eigenen Absätzen, dass die Betriebsparteien diesen zusätzlichen Ausgleichsfaktor unabhängig von der Punktetabelle, die grundsätzlich bei der Berechnung der Abfindung zugrunde zu legen ist, berücksichtigt wissen wollen.3. Sinn und Zweck dieser Regelung (Ausgleich spezieller zusätzlicher Belastungen bei Arbeitsplatzverlust) treffen auch für Arbeitnehmer zu, die über 55 Jahre alt sind; auch hier bestehen wie bei den unter 55-jährigen die besonderen Belastungen, die das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis umso schwerwiegender machen.