LAG Köln - Urteil vom 23.02.2024
10 Sa 416/23
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1659/22

Auslegung eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzten geltenden Regeln; Beanspruchung von Urlaubsgeld und Mehrarbeitszuschlag

LAG Köln, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 416/23

DRsp Nr. 2024/5618

Auslegung eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzten geltenden Regeln; Beanspruchung von Urlaubsgeld und Mehrarbeitszuschlag

1. Ist die Arbeitspflicht nicht, wie in § 3 Abs. 1 BUrlG vorausgesetzt, auf sechs Tage der Kalenderwoche, sondern auf weniger oder mehr Wochentage verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 2. Die Auslegung eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. 3. Die Gesamtzusage wird bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2023 - 19 Ca 1659/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsentgeltansprüche und um Mehrarbeitszuschläge des Klägers.

1. 2.