BAG - Urteil vom 26.03.2013
3 AZR 77/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); TVG § 1; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 334/10
ArbG Wuppertal, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3050/09

Auslegung eines Tarifvertrags hinsichtlich der Gewährung eines Energiekostenrabatts

BAG, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 77/11

DRsp Nr. 2013/14301

Auslegung eines Tarifvertrags hinsichtlich der Gewährung eines Energiekostenrabatts

Sieht ein aus Anlass der Auslagerung von Betriebsteilen eines Energieversorgers neu abgeschlossener Tarifvertrag vor, dass "gewährte betriebliche Sozialleistungen" fortgeführt werden, so erfasst dies auch einen bis dahin gewährten Energiekostenrabatt. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, ob auf diesen in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch bestand. Entscheidend ist allein, dass dieser tatsächlich gewährt worden ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 334/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); TVG § 1; ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Gas- und Stromkosten iHv. 25 vH freizustellen.

Der im Juli 1948 geborene Kläger war seit dem 1. April 1963 bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (im Folgenden: WSW AG) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden ua. der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung.