LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2010
9 Sa 334/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 125; BGB § 126; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BMTV-G § 4 Abs. 2 S. 1; TV-V § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3050/09

Energiekostenrabatt für Betriebsrentner aufgrund betrieblicher Übung der Rechtsvorgängerin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 334/10

DRsp Nr. 2011/4871

Energiekostenrabatt für Betriebsrentner aufgrund betrieblicher Übung der Rechtsvorgängerin

1. Bei der Gewährung von Personalrabatt auf Energieleistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. 2. Eine betriebliche Übung ist bei einer Eigengesellschaft einer Kommune nicht ausgeschlossen. Dies gilt gerade dann, wenn der Arbeitgeber die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellt und nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen oder Behörden gebunden ist. 3. Eine betriebliche Übung auf Gewährung von Personalrabatt an Betriebsrentnern steht nicht unter Vorbehalt der Beibehaltung der Eigenproduktion, wenn auch auf Fremdleistungen Rabatt gewährt wird.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.11.2009 - 3 Ca 3050/09 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 125; BGB § 126; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BMTV-G § 4 Abs. 2 S. 1; TV-V § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Freistellung von den Kosten der Energielieferung bei Gas und Strom in Höhe von 25%.