ArbG Stuttgart, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 157/05
Auslegung eines Tarifvertrags zum Umfang einer auflösenden Bedingung für Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 43/05
DRsp Nr. 2006/21443
Auslegung eines Tarifvertrags zum Umfang einer auflösenden Bedingung für Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer
1. Vereinbaren die Tarifparteien, dass zum Ausgleich eines Anspruchsverzichts und unter Einbeziehung des bereits vereinbarten Besserungsscheines in den beiden vorangegangenen Ergänzungstarifverträgen ein erneuter Besserungsschein ausgestellt wird, und wird diese Vereinbarung unter eine auflösende Bedingung gestellt, bei deren Eintreten die "gesamten Verzichtserklärungen" unwirksam werden und "durchgängig" die einschlägigen Flächentarifverträge gelten, erstreckt sich die auflösende Bedingung auf alle drei Ergänzungstarifverträge mit der Folge, dass sämtliche Anspruchsverzichte gegenstandslos werden.2. Da es für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags auf den objektiven Sinngehalt ankommt, ist es nicht ausschlaggebend, dass die Verhandlungsführer der Arbeitgeberin der Tarifregelung subjektiv eine andere Bedeutung zugemessen haben.
Die Berufung des Beklagten ist aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Arbeitsgerichts gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6ArbGG, §§ 519, 520ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
II.
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